Erläuterungen zur Direkteinstellung

Vermittlung von Haushaltshilfen und Pflegekräften zur Direktanstellung


Seit dem 1. Mai 2011 gilt für die sogenannten EU-8-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Seit dem 01.01.2014 auch für die Länder Bulgarien und Rumänien.

Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass für eine Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber in Deutschland keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land dürfen hierbei keine Benachteiligung erfahren.

 

Welche Vorteile bietet diese Option für Sie?


Sie können Haushaltshilfen, Pflegehilfen, Pflegefachpersonal direkt in Ihrem Haushalt anstellen. Als Arbeitgeber können Sie Weisungen erteilen. Die Gefahr, dass von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls eine illegale Arbeitnehmerüberlassung (bei Entsendung von angestellten Betreuungskräften von einer osteuropäischen Firma) oder eine Scheinselbstständikeit (bei selbstständigen Pflegekräften) festgestellt werden könnte ist ausgeschlossen. Sie sind auf der sicheren Seite.

 

Welche Pflichten entstehen für Sie als Arbeitgeber?

 

Arbeitsvertrag

Alle Regelungen müssen unbedingt im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden. Ganz wichtig aus Sicht des Arbeitgebers sind die Tätigkeitsbeschreibung, Festlegungen zum Beginn der Arbeitszeit und zur Dauer der Probezeit, Regelungen über die tägliche Arbeitszeit und über Höhe und Fälligkeit des Lohnes. Auch Klauseln zur Anzeigepflicht bei Nebenbeschäftigungen und Regelungen zu Vertragsverletzungen sind durchaus gebräuchlich.

Anmeldung

Ihre Mitarbeiter müssen bei der Krankenkasse, für die sich die Mitarbeiter entschieden haben, zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung angemeldet werden. Vorgeschrieben ist ferner die Meldung bei der Berufsgenossenschaft, die für die berufliche Unfallversicherung zuständig ist.

 

Beiträge, Steuern


Sie müssen regelmäßig Beiträge an die Versicherungsträger bezahlen. Die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter behalten Sie vom Lohn ein, die andere Hälfte legen Sie als Arbeitgeber dazu. Die Prämie der Berufsgenossenschaft bezahlt der Arbeitgeber ganz. Die Lohnsteuer Ihrer Beschäftigten behalten Sie vom Lohn oder Gehalt ein und überweisen sie an das Finanzamt.
Sie sind auch verantwortlich für die richtige Berechnung dieser Beiträge. Wenn etwas nicht stimmt, werden Sie zuerst zur Kasse gebeten!

 

Arbeitszeitgesetz

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit mit Sonderregelungen.

Wichtig: Wir weisen zudem darauf hin, dass die Arbeitsverträge in Deutschland nach hiesigem Recht auf 38,5 Stunden beschränkt sind. Jede Stunde, welche die Betreuerin bei Ihnen mehr gebraucht wird, gilt als Überstunde. Nicht nur die Vergütung an sich, sondern die jeweils zu ändernde Lohnabrechnung, der abzuführenden Steuern, Krankenkassenbeiträgen, Sozialabgaben, müssten dann monatlich neu berechnet und jeweils auch per Lohnabrechnung zum Ausdruck gebracht werden. Natürlich werden Nachtstunden anders behandelt als zu normalen Arbeitszeiten und Überstunden anders besteuert.

 

Urlaub

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr. Tarifverträge sehen meist längeren Anspruch vor. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Arbeitgeberverband, ob es einen für Ihre Branche allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt.

 

Entgeltfortzahlungsgesetz

Regelt Anspruch, Höhe und Dauer der Lohn-/ Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Feiertagen.

 

Mutterschutzgesetz

Arbeitseinschränkungen und Kündigungsschutz für werdende Mütter.

 

Kündigung

Erkundigen Sie sich nach den geltenden Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte. Gesetzlich vorgeschrieben ist für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Bei allen Arbeitnehmern, die älter als 25 Jahre sind, kann sich diese Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit weiter verlängern. 
Eine Kündigungsfrist von 14 Tagen gilt während einer vereinbarten Probezeit (längstens 6 Monate), in dieser können Sie das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen lösen.

Für Wehrpflichtige, Schwerbehinderte, werdende Mütter und Mütter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs und Betriebsratsmitglieder besteht besonderer Kündigungsschutz.
Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag in gesetzlich vorgeschriebenem Rahmen abgewichen werden. Dabei ist zu beachten: Die Kündigungsfrist darf für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber.
Bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) gelten die besonderen Re-
gelungen des Kündigungsschutzgesetzes.

 

Wie hoch sind die Personalkosten?

Für Sie als Arbeitgeber beginnen die monatlichen Personalkosten nach derzeitigem Nettolohnniveau für die häusliche Betreuung bei ca. 2100,- Euro brutto für Haushaltshilfen aus Osteuropa und bis zu 2850,- Euro brutto, wenn die Betreuungskräfte auch die Grundpflege bzw. allgemeine Pflege übernehmen. Die angegebenen Lohnkosten beinhalten bereits den Arbeitgeberanteil.

Wichtig: Aufgrund der freien Kost und Logis, welche die Betreuungskraft in Ihrem Haushalt erhält, muss dieser “Geldwerte Vorteil” als Sachbezugswert in den Lohn eingerechnet werden (Wert für 2011 ist derzeit 392,10 Euro Monat bei Unterkunft (Zimmer+Badbenutzung/Vollverpflegung) im Haushalt des Arbeitgebers. Möchte die Betreuungskraft nicht von Ihrem Nettolohn abweichen, dann müssen Sie mindestens nochmals ca. 600,- Euro brutto auf die o.g. Löhne aufschlagen, damit die Betreuungskraft dadurch keinen Nachteil erfährt und weniger ausbezahlt bekom